Gemäß DGUV 308-002, DGUV 100-500 Kapitel 2.10, BetrSichV

Was sind Hubarbeitsbühnen und Hebebühnen?

Hubarbeitsbühnen (auch Steiger genannt) sind Geräte mit einer höhenverstellbaren Arbeitsplattform und einem hydraulischen oder elektromechanischen Antrieb.

Hebebühnen sind Hubarbeitsbühnen, die ausschließlich vertikal in die Höhe bewegt werden können. 

  • Es gibt viele Arten von Hubarbeitsbühnen:
  • LKW-Hebebühnen Scheren-Arbeitsbühnen      
  • Anhänger-Arbeitsbühnen
  • Mastbühnen Raupen-Arbeitsbühnen      
  • (Gelenk-)Teleskop-Arbeitsbühnen
  • Gelenkarbeitsbühnen

Wie werden diese geprüft?

Die Prüfung von Hubarbeitsbühnen und Hebebühnen umfasst folgende Arbeitsschritte:

Besichtigen: Sichtprüfung auf Beschädigung, Abnutzung, Vollständigkeit des Prüfbuches, der Kennzeichnungen und Beschilderungen

Erproben: Funktionsprüfung, z. B. Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen

Werden Mängel festgestellt, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass diese
schadhaften Hubarbeits- und Hebebühnen sachgerecht wieder instandgesetzt oder
erneuert werden.

Nach der Prüfung werden die Ergebnisse in das Prüfbuch eingetragen und ein
Prüfbericht erstellt.

Wie oft müssen diese geprüft werden?

Gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) müssen Hubarbeits- und 
Hebebühnen zu folgenden Zeitpunkten geprüft werden: 

  • Vor der ersten Inbetriebnahme, sofern sie nicht betriebsbereit angeliefert werden
  • Nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme 
  • Wiederholungsprüfung innerhalb festgelegter Prüffrist

Die Prüffristen für die Wiederholungsprüfungen werden anhand einer Gefährdungs-
beurteilung festgelegt. Für Hubarbeits- und Hebebühnen wird eine Prüffrist bei normaler Nutzung und Umgebungsbedingung empfohlen von: 

  • 1 Jahr

Je nach Nutzung und Umgebung können sich kürzere Prüfintervalle ergeben.