Gemäß DGUV 208-032 (ehemals BGI/GUV-I 5189), ASR A1.8, BetrSichV
Was sind Steigleitern und Steigeisengänge?
Steigleitern und Steigeisengänge zählen zu den Verkehrswegen und deren Sicherheitseinrichtungen.
Steigleitern sind ortsfest angebrachte Leitern, die senkrecht oder nahezu senkrecht verlaufen.
Steigeisengänge sind einzelne, fest angebrachte Auftritte, die ein- oder zweiläufig übereinander angeordnet sind.
Wie werden diese geprüft?
Die Prüfung von Steigleitern und Steigeisengängen umfasst folgende Arbeitsschritte:
Besichtigen: Sichtprüfung auf Verformung, Beschädigung, Abnutzung, Vollständigkeit
Erproben: Funktionsprüfung, z. B. der Tragfähigkeit des Verankerungsgrundes
Werden Mängel festgestellt, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass diese
schadhaften Steigleitern und Steigeisengängen unverzüglich zur weiteren Benutzung
gesperrt und sachgerecht wieder instandgesetzt oder erneuert werden.
Wie oft müssen diese geprüft werden?
Gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) müssen Steigleitern und Steigeisengänge zu folgenden Zeitpunkten geprüft werden:
- Vor der ersten Inbetriebnahme
- Wiederholungsprüfung innerhalb festgelegter Prüffrist
Die Prüffristen für die Wiederholungsprüfungen werden anhand einer
Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Für Steigleitern und Steigeisengängen wird eine Prüffrist bei normaler Nutzung und Umgebungsbedingung empfohlen von:
- 1 Jahr
Je nach Nutzung und Umgebung können sich kürzere oder längere Prüfintervalle
ergeben.