Gemäß DGUV Vorschrift 54 (ehemals BGV D8), DGUV 309-007 (ehemals BGG 956), BetrSichV

Was sind Winden, Hub- und Zuggeräte?

Zu den regelmäßig zu prüfenden Winden, Hub- und Zuggeräten zählen Geräte, die
allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen zum Heben, Senken, Ziehen oder Drücken von Lasten oder zum Spannen oder zum Heben und Senken von Personen verwendet werden, wie z. B. folgende Geräte:

  • Kettenzüge
  • Flaschenzüge    
  • Seilzüge  
  • Wagenheber    
  • Maschinenheber
  • einschließlich der Tragkonstruktion sowie Seilblöcke

Wie werden diese geprüft?

Die Prüfung von Winden, Hub- und Zuggeräten umfasst folgende Arbeitsschritte:

Besichtigen: Sichtprüfung auf z. B. Beschädigung, Verschleiß, Vollständigkeit

Erproben: Funktionsprüfung z. B. der Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen

Werden Mängel festgestellt, die die Betriebssicherheit gefährden, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die schadhaften Winden, Hub- und Zuggeräte unverzüglich der weiteren Benutzung entzogen werden.

Wie oft müssen diese geprüft werden?

Die Prüfung von Winden, Hub- und Zuggeräten einschl. der Tragkonstruktion sowie Seilblöcke muss zu folgenden Zeitpunkten erfolgen: 

  • Vor der ersten Inbetriebnahme
  • Nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme
  • Wiederholungsprüfung innerhalb festgelegter Prüffrist

Die Prüffristen für die Wiederholungsprüfungen werden anhand einer
Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Für Winden, Hub- und Zuggeräte beträgt die Prüffrist bei normaler Nutzung und Umgebungsbedingung: 

  • 1 Jahr

Bei intensiver Nutzung oder hohen Beanspruchungen können sich kürzere Prüfintervalle ergeben.